Arbeitsmedizinische Praxis
Dr. Rogall GmbH
Schloßgarten 1
D-22041 Hamburg
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Kernkraftwerk
Bei Tätigkeiten im Kernkraftwerk wird praktisch immer die Tauglichkeit für den Strahlenschutz verlangt.
Manchmal wird auch die Atemschutz-Tauglichkeit nach G 26.3 erforderlich, wenn mit umgebungsluft-unabhängigem Atemschutz gearbeitet werden muss.